Die unterzeichnenden stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger verlangen, gestützt auf Art. 141 der Bundesverfassung und nachdem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 59a-66, dass die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) der Volksabstimmung unterbreitet werde. Auf dieser Liste können nur Stimmberechtigte unterzeichnen, die in der genannten politischen Gemeinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. Bürgerinnen und Bürger, die das Begehren unterstützen, mögen es handschriftlich unterzeichnen. Wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht, macht sich strafbar nach Art. 281 beziehungsweise nach Art. 282 des Strafgesetzbuches.

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